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AHaftVollzG NRW§ 16 Telefonie, Telekommunikation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/16#abs-1 (1) Untergebrachte haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten das Recht, auf eigene Kosten in den Einrichtungen vorhandene Telefone und andere dort vorhandene Formen der Telekommunikation zu nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/16#abs-2 (2) Der Besitz eigener Mobiltelefone oder zur Telekommunikation geeigneter Geräte und ihr Gebrauch sind zulässig. Nicht gestattet ist die Nutzung von Mobiltelefonen oder von anderen zur Telekommunikation geeigneten Geräten, die über eine Kamerafunktion verfügen. Sollten Untergebrachte über kein eigenes Mobiltelefon verfügen oder ein vorhandenes eigenes Mobiltelefon oder ein zur Telekommunikation geeignetes Gerät wegen einer Kamerafunktion nicht nutzen dürfen, wird ihnen durch die Einrichtung ein Mobiltelefon gestellt. Nicht benutzbare Mobiltelefone oder andere Geräte mit Kamerafunktion werden in Verwahrung genommen. Sofern dies technisch möglich ist, werden private Kontaktdaten, die auf einem abzugebenden Gerät gespeichert sind, auf das zur Verfügung gestellte Mobiltelefon übertragen. Sofern private Dokumente nicht übertragbar sind, werden diese in vertretbarem Umfang durch Ausdruck zugänglich gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/16#abs-3 (3) Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszwecks zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1 und 2 eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/16#abs-4 (4) Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht.